Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Voltsphere
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1. Parteien
Vermieter ist die Voltsphere mit Sitz in Thun (folgend auch Vermieter genannt). Mieter ist gemäss Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person. Diese mietet ein Fahrzeug von Voltsphere
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2. Vertragsabschluss & Vertragsinhalt
2.1. Buchung & Reservierung
Das Buchen eines Fahrzeuges ist eine bindendes Angebot gemäss Art. 3 ff. des Schweizerischen Obligationen Recht. Sobald der Vermieter dies bestätigt, kommt der Vertrag zustande. Die Bestätigung kann auch über digitalen Mitteln erfolgen.
2.2. Inhalt des abgeschlossenen Vertrags
Der Vertrag wird spätestens bei der Fahrzeugübernahme und mit der Unterschrift beider Parteien verbindlich bestätigt. Der Mieter bestätigt mit der Unterschrift, die AGBs und dem Vertragstext zuzustimmen.
2.3. Alternative Fahrzeugkategorie
Grundsätzlich erhalten die Mieter das ausgewählte Fahrzeug. In Ausnahmefällen, kann es sein, dass das gewünschte Fahrzeug nicht zur Verfügung steht (z. B. Unfall, Panne, Beschädigung oder Gründe aus höhere Gewalt). In diesen Fällen wird dem Mieter ein Fahrzeug aus einer höheren Fahrzeug-Kategorie angeboten. Allenfalls wird ein Fahrzeug mit möglichst vergleichbaren Spezifikationen angeboten.
Wird ein Fahrzeug nicht mehr Angeboten, so wird ebenfalls ein Fahrzeug aus einer höheren Fahrzeug-Kategorie angeboten. Allenfalls wird ein Fahrzeug mit möglichst vergleichbaren Spezifikationen angeboten.
2.4. Vertragsrücktritt bei ausbleibenden Zahlungseingang
Der Vermieter kann ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten, wenn vor Mietantritt vom Mieter weder der Mietzins noch weitere Gebühren sowie die Kosten für die gesamte Mietdauer vollständig entrichtet sind.
2.5. Mietgebrauch
Mietende dürfen das Fahrzeug nur zum vereinbarten Gebrauch benützen.
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3. Umbuchung & Stornierung durch den Mieter
3.1. Allgemeines
Nach Vertragsabschluss hat der Mieter bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme (nachfolgend „Mietantritt“) die Möglichkeit, eine Umbuchungsanfrage zu stellen, den Mietzeitraum zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
3.2. Umbuchungsanfrage
Grundsätzlich besteht nach Vertragsabschluss kein Anspruch darauf, die ursprünglich gebuchte Fahrzeugkategorie zu ändern. Der Mieter kann Voltsphere jedoch eine schriftliche Umbuchungsanfrage zukommen lassen, die nach Möglichkeit berücksichtigt wird.
3.3. Verschiebung des Mietzeitraums
Bis zu 30 Tage vor Mietantritt kann der Mieter den vereinbarten Mietzeitraum einmalig und ohne zusätzliche Kosten um bis zu ein Jahr verschieben. Für den neuen Mietzeitraum gelten dieselben Bestimmungen wie für den ursprünglichen. Eine weitere Verschiebung des Mietzeitraums ist ausgeschlossen.
3.4. Rücktritt vom Vertrag
Bis zu 30 Tage vor Mietantritt:
Der Mieter kann jederzeit kostenlos vom Vertrag zurücktreten.
Weniger als 30 Tage vor Mietantritt (ohne Mitgliedschaft bei Voltsphere):
Bis 7 Tage vor Mietantritt: 120.- CHF (inkl. MwSt.)
Bis 3 Tage vor Mietantritt: 25 % des Gesamtmietpreises
Bis 24 Stunden vor Mietantritt: 50% des Gesamtmietpreises
Weniger als 24 Stunden vor Mietantritt: 100% des Gesamtmietpreises
Weniger als 30 Tage vor Mietantritt (mit Mitgliedschaft bei Voltsphere):
Premium Membership:
Kostenlos bis 24 Stunden vor Mietantritt, danach 100% des Gesamtmietpreises.
Standard Membership:
Kostenlos bis 3 Tage vor Mietantritt, 50% des Gesamtmietpreises bis 24 Stunden vor Mietantritt, danach 100%.
Basic Membership:
Kostenlos bis 7 Tage vor Mietantritt, 25% des Gesamtmietpreises bis 3 Tage vor Mietantritt, 50% bis 24 Stunden vor Mietantritt, danach 100%.
3.5. Form der Mitteilung
Eine Umbuchungsanfrage, Verschiebung des Mietzeitraums oder ein Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich oder per E-Mail an Voltsphere übermittelt werden. Massgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt, an dem Voltsphere das Schreiben zur Kenntnis nimmt.
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4. No-Show
4.1. Nicht-Übernahme des Mietfahrzeuges
Wird das Fahrzeug nicht spätestens zwei Stunden nach der Reservierung abgeholt, behält sich Voltsphere das Recht vor, das Fahrzeug an wieder freizugeben für weiter Mieter. Zeichnet sich eine Verspätung beim Mieter ab, kann dieser an den Vermieter dies möglichst frühzeitig mitteilen. In diesen Fällen suchen wir nach Möglichkeit nach der best Möglichen Lösung für beide Seiten.
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so wird eine Gebühr in höhe von 70 CHF fällig. Ist der Mietpreis tiefer, so wird der Mietpreis fällig. Wird das Fahrzeug zu spät abgeholt (über zwei Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Übergabetermin), so wird Pauschal eine Aufwandsentschädigung von 50 CHF fällig. Hierbei ist der Mietpreis irrelevant.
5. Voraussetzungen für Mieter, Fahrer und Zusatzfahrer
5.1. Zusatzfahrer
Alle Personen, die das Fahrzeug fahren wollen müssen an uns gemeldet werden. Die Führerschein- und Altersbestimmungen gelten für alle Zusatzfahrer. Zusatzfahrer müssen im Buchungsvorgang gemeldet werden.
5.2. Führerausweisbestimmungen
Akzeptiert werden alle gültigen Führerscheine aus der Schweiz, EU sowie EWR Staaten.
Führerscheine aus den nicht oben erwähnten Ländern sind dem schweizerischen Führerausweis gleichgestellt, sofern der Mieter über ein gültiges Visum für die Schweiz oder EU-Raum verfügt und nicht länger als 6 Monate im EU-Raum aufhält. Hierzu muss der Reisepass vorgezeigt werden.
Führerausweise werden nur akzeptiert, wenn sie lateinische Schrift enthalten.
Digitale Führerausweise werden nicht akzeptiert.
5.2. Altersbestimmungen
Die Fahrzeuge sind alle, einem Mindestalter unterstellt. Diese ist bindend. Fahrzeugführer müssen mind. dieses Alter erreicht haben.
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6. Mietantritt & Fahrzeugübernahme
6.1. Mietantritt
Ein Mietantritt ist nur während der Öffnungszeiten des Standorts des Mietantritts möglich. Ausser der Mietantritt befindet sich bei einer vom Mieter gewählten Adresse.
6.2. Benötigte Dokumente
Der Mieter muss zum Mietantritt folgende Dokumente mitnehmen:
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Gültiger Führerschein
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Gültiges Zahlungsmittel (jenes, dass bei der Online Buchung hinterlegt wurde)
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Eine Schweizerische Identitätskarte, Schweizerischen Reisepass, Personalausweis eines EU-Landes oder einen gültigen Reisepass. Dieses Dokument muss über mind. drei Monate nach Ende des Mietverhältnisses gültig sein.
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Wenn aus dem vorgezeigten oben genannten Dokument die aktuelle Wohnadresse nicht hervorgeht, so muss ein weiteres Dokument vorgelegt werden, auf dem die aktuelle Wohnadresse hervorgeht.
Fehlt eines dieses Dokumente, ist Voltsphere nicht verpflichtet, das Fahrzeug auszuhändigen. Bereits geleistete Mietzahlungen werden für den Administrativen Aufwand einbehalten.
6.3. Fahrzeug
Das Fahrzeug wird dem Vermieter in einem Betriebssicheren Zustand übergeben. Das Fahrzeug ist mindestens zu 80% aufgeladen. Bekannte Schäden sind bereits vermerkt und dokumentiert in schriftlicher und bildlicher Form.
Der Mieter muss sich jedoch ebenfalls versichern, dass die Ladeanzeige und Kilometerstand der Richtigkeit entspricht. Schäden oder fehlende Ausrüstung (z. B. Pannendreieck, Verbandskasten, Reserverad etc.) ist sofort dem Vermieter vor Mietantritt zu melden. Ebenfalls nicht der Witterung angepasste Bereifung. Wird nichts gemeldet, so gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäss übergeben.
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6.3.1 Überwachung der Fahrzeugbewegungen
Sämtliche Fahrzeuge sind mit GPS-Trackern sowie elektronischen Fahrtenschreibern ausgerüstet. Darüber hinaus können auch die vom jeweiligen Fahrzeughersteller zur Verfügung gestellten Fahrzeugdaten durch Voltsphere erfasst und ausgewertet werden.
Voltsphere ist berechtigt, diese Daten jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung auszulesen. Dies umfasst insbesondere den Zugriff auf den aktuellen Standort des Fahrzeugs, sofern ein berechtigter Anlass zur Annahme besteht, dass das Fahrzeug ausserhalb der vorgegebenen geografischen Nutzungsregionen oder ausserhalb der Landesgrenzen verwendet wird.
Diese Massnahmen dienen ausschliesslich dem Schutz vor missbräuchlicher Nutzung, der Sicherstellung der vertragsgemässen Verwendung sowie der Wiederbeschaffung im Falle von Diebstahl oder sonstigem Verlust. Der Datenschutz wird dabei jederzeit gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewahrt.
7. Kaution
7.1. Nutzen der Kaution
Damit Voltsphere im Falle eines, Fahrzeugdiebstahls, Schadens oder fehlenden Zubehör auf den Vermieter zurückgreifen kann, wird eine Kaution fällig. Ist alles in Ordnung, wird diese spätestens 7 Tage nach Rückgabe des Fahrzeuges freigegeben. Auf der Kreditkarte wird dazu eine Reservierung vorgenommen. Sollte etwas mit dem Fahrzeug nicht in Ordnung sein, so deckt Voltsphere diese Kosten in erster Linie mit der Kaution. Sind die Kosten tiefer als die Kaution, so wird der Restbetrag gutgeschrieben. Sind die Kosten höher als die Kaution, so wird mit dem Mieter Kontakt aufgenommen.
7.2. Höhe der Kaution
Die Kaution wird spätestens bei Mietantritt fällig. Diese beträgt mindestens 300.- CHF (inkl. MwSt.). Ist der Mietpreis höher als 300.- CHF, so wird eine Kaution in der Höhe des Mietpreises fällig.
Die Kaution wird durch Voltsphere nicht verzinst.
8. Mietpreis
8.1. Mietpreis höhe
Der Mietpreis setzt sich aus der Gebühr zum mieten des Fahrzeuges sowie weiteren Gebühren und Kosten zusammen. Der Mietpreis ist im Mietvertrag ersichtlich. Mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag bestätigt der Mieter diesen Mietpreis zu Kenntnis genommen zu haben und zu akzeptieren. Speziell zu beachten gelten z. B. Kilometerlimiten bzw. die Kosten bei Übersteigung dieser Limite, Gebühren für Extras wie Zubehör, Mitlenker, Kosten einer Haftungsbeschränkung, Bring- und Holservice).
8.2. Ladekosten
Das Fahrzeug wird im Normalfall mit mind. 80% Ladestand dem Mieter übergeben. Die Ladekosten während das Fahrzeug in den Händen des Mieters ist, gehen zu lasten dessen. Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug ebenfalls wieder zu mind. 80% aufgeladen abgegeben werden.
Wird das Fahrzeug bereits mit einem tieferen Ladestand als 80% herausgegeben, so muss nur auf wieder diesen Ladestand aufgeladen werden.
Wird das Fahrzeug mit einem geringeren Ladestand abgegeben, so wird das Fahrzeug unsererseits aufgeladen und dem Mieter zu einem Marktüblichen Strompreis inkl. Administrative Gebühr in höhe von 20.- CHF (inkl. MwSt.) in Rechnung gestellt.
8.3. Ladekosten
Im Mietvertrag ist immer der Standort der Rückgabe definiert. Wird das Fahrzeug an einem anderen Standort zurückgebracht oder nach der abgemachten Zeit, so wird dies dem Mieter verrechnet. Dieser Extraservice kostet 20.- CHF (inkl. MwSt.). Diese Gebühr wird zu einer Einweggebühr erhoben, sofern dieser Standort von dem vor Mietantritt festgelegten Standort betrifft.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Zahlungsmittel
Als Zahlungsmittel gelten bei uns jegliche Arten von gültigen Kreditkarten, Debitkarten oder Maestro-Karten. Akzeptiert werden diese Karten von einer international anerkannten Kreditkartengesellschaft wie zum Beispiel American Express, Diners Club, Eurocard, Mastercard oder Visa.
Prepaid-Karten wie z. B. Visa Electron werden nicht akzeptiert.
9.2. Fälligkeit der Zahlung
Sofern nicht bereits bei der Buchung bezahlt wird, wird die Zahlung bei Mietantritt dem Mieter belastet.
Bei Frühbucher-Tarifen wird das Zahlungsmittel direkt nach dem bestätigten der Buchung Belastet inkl. allen ausgewählten zusätzlichen Leistungen.
9.3. Belastung Ermächtigung
Voltsphere und dessen Inkassobevollmächtigten wird durch den Mieter bei Vertragsabschluss bemächtigt, alle Mietkosten inkl. Extras und Gebühren dem hinterlegten Zahlungsmittel zu belasten. Ebenso die nach der Mietzeit zum hervorschein gekommenen Schadenersatzforderungen.
Der Mietzins (ausser Frühbucher-Tarifen) inkl. Kaution müssen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bzw. bei Langzeitmieten monatlich im voraus belastet werden.
Wird die Genehmigung nicht erteilt, kann Voltsphere die Fahrzeugübergabe verweigern.
Ist die Genehmigung nicht erteilt, dass Fahrzeug aber bereits übergeben worden, so befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug. Voltsphere hat das Recht, nach einmaliger Zahlungsfrist das Mietverhältnis fristlos aufzulösen.
9.4. Rechnungsstellung auf elektronischem Weg
Der Mieter erhält grundsätzlich die Rechnung elektronisch übermittelt. Dies geschieht im Benutzerkonto und via Mail. Die Rechnung gilt als zugestellt, sobald diese in die Herrschaft des Mieters gelangt.
Wird nur ein Mail versendet mit einem Link zum einsehen der Rechnung, so gilt der Zeitpunkt des ersten abrufs des Links als zugestellt. Der Mieter ist selbst verantwortlich in angemessenen Zeitabständen sein Postfach zu prüfen.
Der Mieter ist berechtigt, die Rechnung per Papier durch die Post zu erhalten. In diesem Fall wird die Rechnung per Standard A-Post versendet. Der Mieter hat die Mehrkosten für den Administrativen Aufwand und Porto zu tragen.
10. Nutzung des Fahrzeuges
10.1. Allgemein
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und fahren. Insbesondere sind die Angegebene Betriebsvorschriften durch Voltsphere und des Herstellers zu berücksichtigen und einzuhalten. Insbesondere zu beachten gilt das max. zulässige Gesamtgewicht.
Wird das Fahrzeug an einem Ort abgestellt und verlassen, so sind alle Fenster inkl. Dachfenster zu schliessen und alle Türen und Klappen zu verriegeln.
Das Fahrzeug darf nur in den zugelassenen und vor Mietantritt bekanntgegebenen Ländern bewegt und gefahren werden. Örtliche Regelungen und Gesetze sind zu beachten. Das Fahrzeug darf nur für die die gesetzlich zugelassenen Zwecke benutzt werden.
Wird ein Defekt am Fahrzeug bemerkt, so ist die Fahrt zu unterbrechen. Es gilt das Fahrzeug so rasch wie möglich an einem gefahrlosen Ort abzustellen und sofern möglich alle in Sicherheit zu bringen. Sobald alles sicher abgestellt und und in Sicherheit gebracht wurde, muss Voltsphere umgehend informiert werden.
10.2. Nutzungseinschränkung
Es untersagt das Fahrzeug unter falschen Personalien wie Name, Alter, Adresse etc. zu benutzen.
Das Fahrzeug darf nicht für Rennen, Schleuderkurse, Fahr-Lehrgänge, Fahrschulauto, Abschleppwagen, Zugfahrzeug oder zum Anstossen genutzt werden. Fahrten mit Anhänger sind nur mit Fahrzeugen erlaubt, die bereits entsprechende Zugvorrichtungen montiert haben.
Ist das Auto in einem nicht sicheren Betriebszustand oder überladen, darf es nicht mehr bewegt werden, bis entsprechende Gegenmassnahmen ergriffen wurden.
Das Fahren auf unbefestigten Strassen sowie Wasserdurchfahrten sind verboten. Dies gilt auch bei Fahrzeugen mit Allrad.
Das Transportieren von entzündlichen, explosiven, gefährlichen und/oder giftigen Stoffen ist ebenfalls untersagt.
Es ist nicht erlaubt und Alkoholkonsum, Drogen, Medikamenten und Aufputschmitteln zu fahren.
10.3. Unterhalt
Die Niveaustände des Kühlwassers für Batterie und Motor sowie Bremsflüssigkeit und die Reifendruck Kontrolle sind durch den Mieter regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls Gegenmassnahmen zu treffen.
10.4. Aufladen des Fahrzeuges
Für das Aufladen des Fahrzeuges ist vorgängig die Betriebsanleitung des Fahrzeuges und wo nötig jene des Ladekabels zu konsultieren. Bei de Ladestationen müssen die Betriebsordnungen gelesen werden und dessen Anleitungen zum Laden des Fahrzeuges. Es sind nur Kabel mit einschlägigen Zertifizierungen (z. B. CE Zertifizierung) zum laden zu verwenden.
Auf öffentlichen Parkplätzen ist das Parkfeld nach vollständiger Ladung bzw. nach maximaler Parkdauer wieder freizugeben. Sofern nichts anderes angegeben ist, darf auf Ladeplätzen nur geparkt werden, wenn das Fahrzeug auch geladen wird.
Erhält Voltsphere durch den Betreiber des Parkplatzes und/oder Betreiber der Ladestation eine Forderung, so geben wir diese inkl. einer Administrativen Entschädigung in der Höhe von 20.- CHF (inkl. MwSt.) an den Mieter weiter. Gründe dafür sind zum Beispiel Falschparken, Abschleppdienste, unsachgemässe bzw. Beschädigung der Ladestation etc.
10.5. Reparaturen
Reparaturen während der Miete sind wann immer möglich durch die nächstgelegen Markenvertretung auszuführen. Anderes muss immer bei Voltsphere angefragt werden.
Reparaturen über 200 CHF müssen zuvor mit Voltsphere abgeklärt werden. Nach erfolgter Kostengutsprache und Vorweisung der Quittung wird der Betrag dem Mieter zurückerstattet. Werden Teile getauscht, so müssen die alten Teile als Beweistücke mitgebracht und an Voltsphere übergeben werden.
11. Beschränkte Haftung von Voltsphere
Jede Haftung der Vermieterin für sich und die von ihr eingesetzten Hilfspersonen gegenüber dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrern für jede Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden ist soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges, verpasste Anschlüsse und Gelegenheiten zum Geschäftsabschluss etc.
12. Anzeige- und Sorgfaltspflichten des Mieters
12.1. Grundlegen im Notfall
Bei Unfall, Diebstahl, Brandes, Wildschadens oder sonstigen Schäden am Fahrzeug, muss der Mieter sofort bei Voltsphere eine Meldung machen. Zusätzlich muss er alles tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und Minderung des Schadens nötig und dienlich ist.
Bei einem Unfall ist sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Dies gilt auch bei kleineren Schäden und selbstverschuldete Unfälle ohne Mitwirken von Dritten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies unverzüglich an Voltsphere zu melden und nachzuweisen (z. B. mittels Fotos, Filmaufnahme etc.). Dem Mieter ist es untersagt, einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen. Ausser die Verweigerung der Anerkennung oder Befriedigung durch den Mieter wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig.
12.2. Entzogene Fahrerlaubnis
Wird dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrerlaubnis unter einbeschränkten Umständen (z. B. vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerschein oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot), muss er dies unverzüglich an Voltsphere mitteilen.
Mit einem dieser genannten Ereignisse ist es dem Mieter nicht mehr gestattet ein Fahrzeug zu mieten bzw. endet/ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeuges sofort.
12.3. Zusammenhang aus Ziff. 12.1 und 12.2
Wird eine Verletzung der Pflichten des Mieters aus Ziff. 12.1 und/oder 12.2 wird dieser für einen mit dem genannten Sachverhalten zusammenhängenden Schaden vollumfänglich haftbar. Eine allenfalls abgeschlossene Haftungsbeschränkung oder Versicherung wird in diesem Fall ungültig.
Der Mieter ermächtigt Voltsphere hiermit, bei einem Schadenfall Einsicht in die polizeiliche und/oder behördlichen Akten zu nehmen.
13. Verkehrsregelverletzungen
13.1. Beachten der Verkehrsregeln
Der Mieter ist verpflichtet, alle Verkehrsregeln zu beachten, dies gilt in allen Ländern die er bereist und durchquert. Für Fahrten im Ausland muss sich der Mieter frühzeitig mit dessen Verkehrsregeln und Gepflogenheiten auseinandersetzen.
13.2. Verantwortlichkeiten bei Zuwiderhandlungen
Der Mieter ist von Fahrzeugübernahme bis Fahrzeugrückgabe für alle Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, namentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz, selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn dies durch einen (gemeldeten) Zusatzfahrer begangen wurde.
Wird Voltsphere dafür aufgrund der Halterhaftung in Anspruch genommen werden, so wird Voltsphere die anfallenden Bussen, Gebühren, Kosten etc. dem Mieter in Rechnung zu stellen.
13.3. Personendaten weitergaben bei Verkehrsverstössen
Voltsphere ist als Halter des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrsverstössen die Personendaten des Mieters bzw. Fahrzeuglenkenden an die Behörden zu melden. Der Administrative Aufwand, der dabei bei Voltsphere entsteht muss durch den Mieter getragen werden. Die Kosten dazu belaufen sich auf 40.- CHF (inkl. MwSt.).
Es bleibt vorbehalten eine Geltendmachung von weiterem Schadenersatz.
14. Auslandfahrten + Einreisebeschränkungen
Wird bei der Fahrzeugübergabe dem Mieter spezielle Auflagen oder Weisungen erteilt bzgl. Zoll, Zollmeldepflichten und/oder Verhalten bei Grenzübertritten oder bzgl. Rückgabeort, so muss der Mieter dies einhalten. Kann der Mieter dies aus irgendwelchen Gründen nicht, so ist dies unverzüglich an Voltsphere zu melden.
Verstosst der Mieter gegen die Bestimmungen, werden alle damit verbundenen Kosten, Zölle, Einfuhrabgaben und Bussen ihm in Rechnung gestellt.
Je nach Fahrzeug ist die Fahrt ins Ausland oder bestimmte Länder/Regionen strick untersagt. Die Beschränkungen sind im Mietvertrag angegeben.
15. Haftung, Haftungsbeschränkung und Schutzoptionen
15.1. Haftung des Mieters gegenüber Voltsphere
Der Mieter haftet unabhängig von seinem Verschulden für jeden Schaden, welcher zum Nachteil von Voltsphere wird (z. B. Beschädigung oder Diebstahl). Bei Zusatzfahrern haftet ebenfalls der Hauptmieter. Das Verhalten von Zusatzfahrern ist dem eigenen anzurechnen. Mehrere Mieter haften solidarisch für einen eingetretenen Schaden.
Bis zu einem gewissen Grad kann sich der Mieter durch den Abschluss einer Haftungseinschränkung befreien.
15.2. Umfang der Haftung
Der Mieter ist verpflichtet, neben dem direkten Schaden – wie dem Wertverlust des Fahrzeugs oder den Reparaturkosten (jeweils unter Berücksichtigung einer angemessenen Wertminderung), Transportkosten, Haftpflicht-Selbstbehalt und einem möglichen Bonusverlust – auch die Kosten für ein Gutachten sowie eine Bearbeitungsgebühr von 190.– CHF (inkl. MwSt.) pro Schadenfall zu übernehmen.
Im Falle eines Totalschadens trägt der Mieter zusätzlich die Kosten für die Zulassung und Abmeldung des Fahrzeugs in Höhe von pauschal 330.– CHF (inkl. MwSt.).
Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels eines Elektrofahrzeugs hat der Mieter die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels sowie die Bearbeitungsgebühr gemäss obigem Absatz zu erstatten. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, darüber hinausgehende Schäden geltend zu machen.
Bei Verlust von einer oder mehreren Ladekarten muss der Mieter die Wiederbeschaffung der Karten bezahlen (Kosten der Karten) und einen administrativen Aufwand in der Höhe von 20.- CHF (inkl. MwSt.) pro verlorene Karte.
Voltsphere hat das Recht, im Schadenfall die Ursache, den Umfang und die Höhe des Schadens durch einen unabhängigen, von ihr beauftragten Fachgutachter auf Kosten des Mieters ermitteln zu lassen. Der Mieter akzeptiert, dass die Feststellungen und die Schadenbewertung dieses Gutachtens für ihn verbindlich sind und als Grundlage der Schadenregulierung gemäss Art. 189 ZPO dienen.
Kann Voltsphere das Fahrzeug infolge eines Schadens nicht nutzen, ist sie berechtigt, dem Mieter für die Dauer der Reparatur den Nutzungsausfall in Höhe der vereinbarten Mietkosten zu berechnen. Bei einem Totalschaden wird ein pauschaler Nutzungsausfall von einer Woche in Rechnung gestellt.
Die Schadenersatzforderung wird dem Mieter in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 7 Tagen zu begleichen. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, wird ab der ersten Mahnung eine Gebühr von 15.- CHF (inkl. MwSt.) erhoben. Sämtliche weiteren Kosten, die durch die Durchsetzung der Schadenersatzforderung entstehen, trägt ebenfalls der Mieter.
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15.3. Haftpflichtversicherung für Drittschäden
Der Mieter und alle berechtigte Zusätzliche Fahrer sind unter einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert. Diese Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden von Dritten ab und ist auf Europa beschränkt.
15.4. Personen-Unfall-Schutz (PAP)
Schliesst der Mieter eine Personeninsassenschutz Versicherung ab, erhält der Mieter Schutz für Personenschäden beim Fahrer des gemieteten Fahrzeuges als Folge eines Unfalls.
15.5. Haftungsbeschränkung für Schäden am Fahrzeug und Diebstahl
Der Mieter hat die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber der Vermieterin für Fahrzeugschäden, den Verlust des Fahrzeugs sowie Diebstahl bei Mietbeginn durch den Abschluss einer Haftungsbeschränkung und eines Diebstahlschutzes auf einen Selbstbehalt zu reduzieren.
Gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts kann vertraglich eine weitere Reduktion oder sogar eine vollständige Befreiung vom Selbstbehalt vereinbart werden. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifliste der Vermieterin für die jeweilige Fahrzeugklasse und wird ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten. Der vereinbarte Selbstbehalt ist pro Schadensfall zu entrichten und fällt bei mehreren Schadensfällen während der Mietdauer jeweils erneut an.
Zusätzlich kann der Mieter gegen eine weitere Gebühr ein erweitertes Schutzpaket «Innenraum» buchen, das über die reguläre Haftungsbeschränkung hinausgeht. Bei Abschluss dieses Schutzpakets entfällt die Haftung für: Beschädigungen und Verunreinigungen der Innenseiten von Laderaum, Kofferraum oder Kofferaufbau während des Fahrzeugbetriebs sowie beim Be- und Entladen. Schäden und Verschmutzungen im Fahrzeuginnenraum oder in der Fahrer- und/oder Fahrgastkabine, sofern diese durch den gewöhnlichen Betrieb des Fahrzeugs entstehen.
Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung gemäss Ziffer 15.6 ausgeschlossen oder aufgehoben wird.
15.6. Ausschluss bzw. Wegfall der Haftungsbeschränkung bzw. des Versicherungsschutzes
Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Schadensverursachung (siehe dazu Ziff. 15.7) führt in jedem Fall zum Erlöschen einer abgeschlossenen Haftungsbeschränkung sowie des Versicherungsschutzes gemäss Ziffern 0, 15.4 und 15.5. In einem solchen Fall haftet der Mieter uneingeschränkt für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis entstehen – sowohl gegenüber der Vermieterin als auch gegenüber Dritten.
Unabhängig vom Verschulden des Mieters gilt die Haftungsbeschränkung bzw. der Versicherungsschutz zudem in folgenden Fällen nicht. Der Mieter trägt in diesen Situationen die volle Haftung für sämtliche Schäden:
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Unsachgemässe Nutzung von Zubehör: Dazu gehören falscher Gebrauch von Schneeketten, Ski- und Gepäckträgern, unachtsames Beladen dieser Träger sowie unsorgfältige Behandlung des Fahrzeuginnenraums (z. B. Brandlöcher durch Zigaretten, Risse oder Flecken in Polstern und anderen Inneneinrichtungen).
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Fahrweise und Fahrzeugnutzung: Schäden, die durch Fahrten abseits befestigter Strassen entstehen, falsche Bedienung von Cabrioverdecken oder das Nichtverschliessen des Verdecks bei ungünstigen Witterungsbedingungen (Regen, Wind etc.).
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Mangelhafte Fahrzeugpflege: Schäden, die aufgrund unzureichender Wartung oder fehlendem Unterhalt des Fahrzeugs während der Mietdauer entstehen.
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Kollisionen durch Missachtung der Fahrzeugabmessungen: Dach- und andere Schäden infolge der Nichtbeachtung der maximal zulässigen Fahrzeughöhe und -breite, etwa bei Durchfahrten, Einfahrten, Tunneln oder Brücken.
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Fehlbedienung des Fahrzeugs: Schäden an Batterie, Motor oder Aufhängung durch unsachgemässe Nutzung, z. B. falsche Bedienung des Automatikgetriebes oder unsachgemässe Handhabung von Allradfahrzeugen.
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Transport verbotener oder gefährlicher Güter: Dazu gehören insbesondere Gefahrgüter.
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Verstoss gegen vertragliche und gesetzliche Pflichten: Dazu zählen die Nichtbefolgung der im Mietvertrag oder den AGB festgelegten Vorschriften, wie die Nutzungsvorgaben gemäss Ziff. 10 oder die Sorgfalts- und Anzeigepflichten gemäss Ziff. 12. Ebenso führt das Führen des Fahrzeugs ohne gültigen Führerausweis oder dessen Überlassung an eine unberechtigte Person zur vollständigen Haftung des Mieters.
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Missachtung von Zoll- und Einfuhrbestimmungen: Verstösse gegen Meldepflichten bei Grenzübertritten oder gegen andere Zollvorschriften.
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Vereitelung polizeilicher Massnahmen: Insbesondere, wenn eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) vereitelt wird.
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Selbstverschuldete Zwischenfälle mit Service- oder Reparaturkosten: Der Mieter haftet vollumfänglich für Kosten, die durch Schlüsselverlust, Einsperren des Schlüssels im Fahrzeug, Liegenbleiben aufgrund von Kraftstoffmangel, Starthilfe wegen leerer Batterie oder Festfahren entstehen.
Hat der Mieter einen speziellen Mobilitätsservice bei Voltsphere abgeschlossen, können die entsprechenden Leistungen ausschliesslich über die Voltsphere 24-Stunden Roadside-Assistance in Anspruch genommen werden. Diese entscheidet über Art und Umfang der Hilfeleistung mit dem Ziel, die Mobilität des Mieters sicherzustellen. Lässt der Mieter Dritte ohne Absprache mit Voltsphere Hilfe leisten, übernimmt Voltsphere keine Verantwortung für daraus entstehende Schäden, und der Mieter haftet in vollem Umfang für sämtliche Beschädigungen am Mietfahrzeug.
15.7. Grobfahrlässigkeit
Als grobfahrlässiges Verhalten, das gemäss Ziff. 15.6 selbst bei einer abgeschlossenen Haftungsbeschränkung oder Versicherung zur uneingeschränkten Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin sowie Dritten führt, definieren die Parteien insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
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Schwere Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie jede Fahrweise, bei der sich der Fahrer der Gefährlichkeit seines verkehrswidrigen Verhaltens bewusst ist oder diese pflichtwidrig nicht berücksichtigt.
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Missachtung elementarer Vorsichtsgebote, wodurch der Fahrer das erkennt, was jeder vernünftige Mensch in derselben Situation zur Vermeidung vorhersehbarer Schäden hätte beachten müssen.
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Fahren unter beeinträchtigenden Einflüssen, einschliesslich Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit mindern.
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Fahren in übermüdetem Zustand, insbesondere bei Sekundenschlaf oder Einschlafereignissen.
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Schwere Verkehrsdelikte, sofern sie zu einem Unfall beigetragen haben, insbesondere:
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überhöhte oder unangepasste Geschwindigkeit
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Verlust der Fahrzeugkontrolle
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unzureichender Sicherheitsabstand
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Missachtung von Überholverboten, Stoppstrassen oder Lichtsignalen
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Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
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Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer (z. B. durch Nutzung von Mobiltelefonen, Radios oder Navigationsgeräten)
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Ausschalten sicherheitsrelevanter Systeme wie ABS, ESP oder anderer Fahrstabilitätsfunktionen
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Betrieb des Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem oder verkehrsunsicherem Zustand (z. B. ungesicherte Ladung, unzureichende Reinigung der Fahrzeugscheiben von Schnee, Eis oder Schmutz).
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Ungenügende Sicherung des Fahrzeugs, insbesondere:
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Nichtanziehen der Handbremse beim Parken in Hanglagen
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Unverschlossenes Fahrzeug oder Steckenlassen des Schlüssels.
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Zurücklassen von Wertgegenständen im Fahrzeug, wodurch ein erhöhtes Diebstahlrisiko entsteht.
16. Rückgabe des Fahrzeuges
16.1. Ort und Zeitpunkt der Rückgabe
Der Mieter ist verantwortlich, dass Fahrzeug an dem im Mietvertrag festgehaltenen Ort, Datum und Zeit zurückzugeben. Wenn Voltsphere aus wichtigem Grund den Mietvertrag frühzeitig Kündigt muss der Mieter ebenfalls das Fahrzeug auf verlangen früher zurückbringen.
Bringt der Mieter das Fahrzeug früher zurück bzw. holt es zu spät ab, hat er keinen Anspruch auf eine Reduktion des vereinbarten Mietpreises.
16.2. Verspätete Rückgabe oder am falschen Standort
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt an der vorgesehenen Vermietstation einem zuständigen Mitarbeiter zurückzugeben, sofern ein solcher anwesend ist. Erfolgt die Rückgabe an einer anderen Station oder später als vereinbart, wird für den zusätzlichen Aufwand eine Gebühr von 20.- CHF (inkl. MwSt.)erhoben. Diese Gebühr fällt zusätzlich zu einer möglichen Einweggebühr oder den Kosten für weitere Miettage an.
Das Fahrzeug gilt als zurückgegeben, sobald es entweder über die digitalen Dienste von Voltsphere verschlossen wurde oder sobald die Vermieterin den Fahrzeugschlüssel entgegennimmt, den Zustand des Fahrzeugs überprüft und die Rückgabe offiziell registriert.
Bei einer virtuellen Rückgabe oder einer Abgabe ausserhalb der Öffnungszeiten trägt der Mieter weiterhin die Verantwortung für das Fahrzeug, bis die Vermieterin die Rückgabe registriert hat. Gleiches gilt, wenn der Mieter die Vermietstation verlässt, bevor die Rückgabe durch einen anwesenden Mitarbeiter bestätigt wurde.
16.3. Wenn die Rückgabe nicht im zeitlichen Rahmen erfolgt
Wird das Fahrzeug samt Fahrzeugschlüssel – unabhängig vom Verschulden des Mieters – nicht fristgerecht zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer an die Vermieterin zurückgegeben, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
Zusätzlich ist der Mieter verpflichtet, eine Aufwandspauschale von 20.- CHF (inkl. MwSt.) zur Abdeckung des administrativen Mehraufwands zu zahlen, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
16.4. Zustand des Mietfahrzeuges & Zubehör
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sowie sämtliche gebuchten Extras in einem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemässen Gebrauch entspricht.
Bei Beschädigungen, übermässiger Abnutzung oder starker Verschmutzung des Fahrzeugs ist der Mieter zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Eine abgeschlossene Haftungsbeschränkung gemäss Ziff. 15.5 entbindet nicht von der Haftung für übermässige Abnutzung oder Verschmutzung, es sei denn, es wurde ein entsprechendes Schutzpaket für den Innenraum abgeschlossen und die Verschmutzung ergibt sich aus dem gewöhnlichen Fahrzeugbetrieb.
16.5. Löschung von Personenbezogenen Daten im Fahrzeug
Bei der Nutzung des Navigationssystems oder der Verbindung von Mobiltelefonen und anderen Geräten mit dem Fahrzeug können möglicherweise Daten im System gespeichert werden.
Möchte der Mieter oder Fahrer sicherstellen, dass diese Daten nach der Fahrzeugrückgabe nicht mehr abrufbar sind, ist er verpflichtet, sie vor der Rückgabe eigenständig zu löschen. Dies kann durch das Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme auf die Werkseinstellungen erfolgen. Eine entsprechende Anleitung befindet sich in der Bedienungsanleitung im Handschuhfach.
Voltsphere ist berechtigt, gespeicherte Daten zu löschen, jedoch nicht dazu verpflichtet.
16.6. Schäden während der Mietdauer
Der Mieter ist verpflichtet, Voltsphere unverzüglich über alle während der Mietdauer am Fahrzeug entstandenen Schäden zu informieren.
In der Regel wird bei der Rückgabe im Rahmen der Registration ein Protokoll über den Fahrzeugzustand erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird und den Zustand des Fahrzeugs verbindlich festhält.
Erfolgt die Rückgabe virtuell, ausserhalb der Öffnungszeiten oder aus anderen Gründen ohne ein solches Protokoll, ist Voltsphere berechtigt, Schäden, übermässige Abnutzung oder Verschmutzungen nachträglich einseitig festzuhalten und dem Mieter innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Registration zu melden. Bleibt eine solche Mitteilung aus, gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäss zurückgegeben, wobei versteckte Mängel ausdrücklich vorbehalten bleiben.
16.7. Überschreiten der Mietdauer
Sobald der Mietvertrag endet oder die vereinbarte Mietdauer überschritten wird, hat Voltsphere das Recht, das Fahrzeug jederzeit zurückzunehmen oder auf Kosten des Mieters sicherstellen zu lassen. Zudem kann eine darüber hinausgehende Nutzung entsprechend in Rechnung gestellt werden.
Dieses Recht besteht auch bei Langzeitmieten, wenn der Mieter mit den Mietzahlungen mehr als 10 Tage in Verzug gerät oder erkennbar ist, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
16.8. Ende des Mietvertrages
Der Mietvertrag läuft zum festgelegten Zeitpunkt aus. Eine Verlängerung ist möglich, sofern der Mieter mindestens drei Tage vor Vertragsende bei der Vermieterin anfragt und diese zustimmt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten für die Verlängerung die gleichen Bedingungen wie für die ursprüngliche Mietdauer bzw. die entsprechend angepassten Tarife. Die Verlängerung muss vom Mieter persönlich und schriftlich bei der zuständigen Station der Vermieterin beantragt werden.
16.9. Sondertarife
Sondertarife sind ausschliesslich für den angegebenen Zeitraum gültig und setzen voraus, dass das Fahrzeug für die gesamte bei der Anmietung festgelegte Mietdauer genutzt wird. Wird der Mietzeitraum verkürzt oder verlängert, entfällt der Sondertarif, und es kommt der reguläre Tarif für die gesamte Mietdauer zur Anwendung. Voltsphere behält sich ausdrücklich das Recht vor, darüber hinausgehende Schäden geltend zu machen.
16.10. Langzeitmieten
Bei Langzeitmieten (mit einer Mietdauer von mehr als 28 Tagen) ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug spätestens am letzten Tag der im Mietvertrag festgelegten Mietdauer oder bei Erreichen des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstands zurückzugeben. Sollte der Mieter den im Vertrag angegebenen Kilometerstand um mehr als 100 km überschreiten und/oder das Fahrzeug nach dem vertraglich festgelegten Rückgabedatum zurückgeben, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 750 CHF (inkl. MwSt.) verpflichtet. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Mieter nachweisen kann, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird zusätzlich zum Normaltarif für eine mögliche längere Mietdauer berechnet. Bei Erreichen des vereinbarten Kilometerstandes erhält der Mieter bei Fahrzeugrückgabe für die verbleibende Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug.
17. Datenschutz
17.1. Schweizerisches Datenschutzgesetz & EU-Datenschutzverordnung (DSGVO)
Alle Daten die Voltsphere von Mieter und anderen betroffenen Personen erhält die im Mietprozess betroffen sind, werden soweit anwendbar dem schweizerischen Datenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bearbeitet.
17.2. Allgemeine Personendaten
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Voltsphere neben seinen allgemeinen Personendaten auch alle weiteren Informationen aus seinem Führerausweis bzw. einem Identifikationsdokument (z. B. Pass/ID), die Kommunikationsdaten (insbesondere die E-Mail-Adresse), Finanzdaten (z. B. Kreditkartendaten) sowie alle anderen personenbezogenen Daten gemäss unserer Datenschutzerklärung für die in dieser genannten Zwecke verarbeitet. Der Mieter hat jederzeit das Recht, diese Einwilligung zu widerrufen. Der Widerruf berührt jedoch nicht die Rechtmässigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung auf Grundlage der erteilten Einwilligung.
17.3. Verwendung von E-Mail-Adressen
Die E-Mail-Adresse, welche Voltsphere bekannt sind, werden nur benötigt, für den Versand der Rechnung und Erinnerung zum baldigen Mietbeginn, sowie Versand von Angebote und Waren bzw. Dienstleistungen. Dies kann manuell im Benutzerkonto aber angepasst werden und in jedem Newsletter unten in der Fusszeile abmeldet werden.
17.4. Weiterverarbeitung der Personendaten innerhalb von Voltsphere
Durch die Angabe seiner Daten stimmt der Mieter der Weitergabe dieser Informationen innerhalb von Voltsphere zu, und zwar zum Zweck der Abwicklung des jeweiligen Geschäfts sowie für Marketingzwecke, die Pflege bestehender oder zukünftiger Kundenbeziehungen und für Zwecke, die bei der Datenerhebung ausdrücklich genannt oder offensichtlich mit der Bereitstellung der Daten verbunden sind.
17.5. Widerrufen der Daten
Der Mieter kann jederzeit die Weitergabe seiner Daten gegenüber Voltsphere für die Zukunft widerrufen.
17.6. Persönliche Angaben bei Behördlichen Anfragen
Name, Adresse, Anmietungsdaten und alle weiteren bei Voltsphere gespeicherten Informationen über den Mieter werden bei berechtigten behördlichen Anfragen (z.B. im Falle von Verkehrsverstössten) an die zuständige Behörde und bei behaupteten Verletzungen der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörungen) an die betreffenden Dritten weitergegeben.
18. Digitale Anmietung
18.1. Allgemeine Vermietbedingungen bei digitaler Anmietung
Abweichend von Ziffer 2.2 wird bei einer digitalen Anmietung (z.B. über die Voltsphere-App, Mobile Check-in, etc.) der Vertrag samt den angezeigten Allgemeinen Vermietbedingungen durch das Anklicken entsprechender Schaltflächen in den digitalen Voltsphere-Diensten vom Mieter bestätigt. Der Mieter erklärt dadurch, den Vertragstext zur Kenntnis genommen, verstanden und dem Inhalt ausdrücklich zugestimmt zu haben. Der abgeschlossene Vertrag ist über die digitalen Dienste von Voltsphere einsehbar und wird dem Mieter zudem per E-Mail zugeschickt, wodurch der Vertrag für beide Parteien verbindlich bestätigt wird.
18.2. Zugangsdaten
Der Mieter ist verpflichtet, die Zugangsdaten (z.B. Login, PIN, Benutzername, Passwort, etc.) für die Dienste von Voltsphere (z.B. Voltsphere-App, Benutzerkonto, etc.) nicht an Dritte weiterzugeben und sicherzustellen, dass diese nicht zugänglich sind. Es ist untersagt, schriftliche Aufzeichnungen der Zugangsdaten zu erstellen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf die Dienste von Voltsphere erhalten. Sollte der Mieter seine Zugangsdaten verlieren, muss er Voltsphere unverzüglich per E-Mail an info@voltsphere.ch darüber informieren. Die Zugangsdaten sind nicht übertragbar.
18.3. Bei Entzug der Fahrerlaubnis
Zusätzlich zu Ziffer 12.2 ist es dem Mieter untersagt, die digitalen Dienste von Voltsphere zur Fahrzeuganmietung zu nutzen, falls ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird oder andere Umstände eintreten, die seine Fahrerlaubnis einschränken (z.B. Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches bzw. behördliches Fahrverbot).
18.4. Dienste mit regelmässigem update zur Fahrerlaubnis
Voltsphere verlangt in regelmässigen Abständen vom Mieter, eine gültige Fahrerlaubnis nachzuweisen, um bestimmte Dienste nutzen zu können. Möchte der Mieter Dienste wie die digitale Anmietung (z.B. Mobile Check-In) in Anspruch nehmen, ist er verpflichtet, seine Fahrerlaubnis vor Beginn der Miete gemäss den von Voltsphere festgelegten Verfahren vorzulegen.
19. Anwendbares Recht & Gerichtsstand
19.1. Anwendbares Recht
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, für den Mietvertrag.
19.1. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten zwischen dem Mieter und Zusatzfahrer einerseits sowie Voltsphere andererseits im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis ist Regionalgericht Oberland in Thun ausschliesslicher Gerichtsstand. Voltsphere behält sich jedoch das Recht vor, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
20. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit & Sprache
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Mietvertrages, einschliesslich dieser allgemeinen Vermietbedingungen (AGB), teilweise oder vollständig nichtig oder ungültig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige oder ungültig gewordene Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmungen am nächsten kommen. Bei Unstimmigkeiten ist der deutsche Text des Vertrages massgeblich.
Thun, März 2025